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Satzung des Vereins "Freunde der Ludwig-Erhard-Schule in Karlsruhe e.V."

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  2. Zweck des Vereins
  3. Mitgliedschaft
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
  5. Beiträge, Spenden, Finanzen und Mittelverwendung
  6. Organe
  7. Vorstand
  8. Mitgliederversammlung
  9. Kassierer und Rechnungsprüfung
  10. Satzungsänderungen und Auflösung
  11. Gerichtsstand
  12. Schlussbestimmung

 


 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

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  1. Der Verein führt den Namen "Freunde der Ludwig-Erhard-Schule in Karlsruhe e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister unter der Nr.1541 eingetragen.
  3. Der Ort der Geschäftsstelle wird vom Vorsitzenden bestimmt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


 

§2 Zweck des Vereins

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  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung, insbesondere der Berufsbildung, durch die ideelle und finanzielle Förderung der Ludwig-Erhard-Schule in Karlsruhe.
  3. Er sucht diesen Zweck zu erreichen, indem er sich einsetzt für:
    1. die Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus.
    2. die Durchführung von Maßnahmen, die im Aufgabenbereich einer modernen beruflichen Schule förderlich erscheinen.
    3. die Pflege der Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Schülern, Gönnern, Partnern und Freunden.
  4. Daneben kann der Verein seine Satzungszwecke auch unmittelbar verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher, kaufmännische, technischer und praktischer Lehr- und Informationsveranstaltungen.
  5. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  6. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

 


 

§3 Mitgliedschaft

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  1. Ordentliche Mitglieder können Freunde und Gönner, auch juristische Personen, werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt.
  5. Gegen eine verweigerte Aufnahme oder gegen den Ausschluss kann binnen Monatsfrist die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  6. Mit dem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung an.
  7. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.

 


 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

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  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluss oder
    4. bei Eröffnung des Konkurs-/Vergleichsverfahrens.
  2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Die verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.
  3. Der Ausschluss erfolgt
    1. falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
    2. falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
    3. aus wichtigem Grund.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

 


 

§5 Beiträge, Spenden, Finanzen und Mittelverwendung

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  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmittel aufgebracht werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


 

§6 Organe

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Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. ggf. erweiterter Vorstand (Beisitzer)

 


 

§7 Vorstand

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  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und ggf. einem erweiterten Vorstand. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Pressesprecher zusammen. Er besteht aus aktiven Lehrern der Ludwig-Erhard-Schule. Darüber hinaus können in der Hauptversammlung bis zu 3 Beisitzer in einen erweiterten Vorstand gewählt werden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  4. Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins.
  5. Der geschäftsführende Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich über seine Arbeit zu berichten.
  6. Für das Amt eines Beisitzers ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zur Wahl vorgeschlagen werden dürfen Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den geschäftsführenden Vorstand handelt es sich bei den Wahlvorschlägen um aktive Lehrer der Ludwig-Erhard-Schule.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens einer der Vorsitzenden und zwei weitere geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  9. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  10. Der Vorstand muss wenigstens einmal jährlich zu Vorstandssitzungen zusammenkommen. Hierzu ist die Schulleitung oder der Stellvertreter einzuladen.
  11. Der Vorstand steht der Schule mit Rat und Tat zur Seite. Er beschließt im Benehmen mit dem Schulleiter über die Maßnahmen, die der Verein zur Erfüllung seines Zwecks treffen will.
  12. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Kassierer. Die Vorstände vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

 


 

§8 Mitgliederversammlung

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  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 31. März statt.
  2. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vorher schriftlich oder sonst geeignete Weise mit Angaben der Tagesordnung erfolgen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über:
    1. Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes,
    2. Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    3. zur Abstimmung gestellte Anträge.
  4. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschrieben.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:
    1. durch den Vorstand
    2. auf Antrag von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder.

 


 

§9 Kassierer und Rechnungsprüfung

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  1. Der Kassierer hat der Mitgliederversammlung über die Finanzen Rechenschaft abzulegen.
  2. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.
  4. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

 


 

§10 Satzungsänderung und Auflösung

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  1. Die Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder Satzungsänderung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Liquidatoren sind die letzten Vorstandsmitglieder.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung für die in § 1 angeführte Schule zu verwenden hat.

 


 

§11 Gerichtsstand

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Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Karlsruhe.

 


 

§12 Schlussbestimmung

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Diese Vereinssatzung ist am 20. März 2018 aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und löst die Vereinssatzung vom 25.Januar 2011 ab.